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​​Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Angebot und Vertragsschluß
2. Preise
3. Zahlung-Teilzahlung
4. Lieferzeit
5. Verletzung von Käuferpflichten
6. Lieferverzug des Verwenders
7. Gewährleistung
8. Haftung
9. Rücktrittsrecht
10. Eigentumsvorbehalt​

 

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen


1. Auftragserteilung
2. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
3. Angebote des Verwenders
4. Abnahme
5. Berechnung des Auftrages
6. Zahlung
7. Erweitertes Pfandrecht
8. Verletzung von Pflichten des Auftraggebers
9. Gewährleistung
10. Haftung
11. Eigentumsvorbehalt


III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

 

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
2. Sonstiges


 

1. Angebot und Vertragsschluss
 

1.1 Ein Kaufvertrag kommt entweder dadurch zustande, dass

a) Herr Rainer Wening als Inhaber der Fa. SWS (im folgenden als Verwender bezeichnet) die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich bestätigt hat oder

b) die Lieferung durch den Verwender aufgrund einer mündlichen Bestellung tatsächlich erfolgt.

1.2 An schriftliche Angebote hält sich der Verwender bis zum Ablauf eines Monats nach Angebotsdatum gebunden. Der Verwender ist berechtigt, die im Angebot genannten Preise angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn der Vertrag nicht innerhalb von 6 Monaten ab Angebotsdatum ausgeführt werden kann. Dies gilt auch bei Angeboten/Verträgen zu festen Preisen. Die Erhöhung richtet sich nach den Kostensteigerungen im Lohn- und Materialbereich.

1.3 Materialbezeichnungen sind unverbindlich. Der Verwender ist berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzmaterial zu verwenden.

1.4 Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für den Verwender unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verwender. Mit der Erteilung des Auftrags anerkennt der Kunde diese Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.5 Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.


 

2. Preise
 

Der Preis der Vertragsgegenstände versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Firmensitz des Verwenders. Vereinbarte Nebenleistungen (z. B. Versendungs- oder Anlieferungskosten) werden zusätzlich berechnet.

 

3. Zahlung-Teilzahlung
 

3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen und Teilleistungen ausgeführt und gesondert berechnet werden.

3.2 Die Annahme von Wechseln, Schecks und EC-Schecks ("Euroscheck-System") erfolgt nur erfüllungshalber. Euroschecks werden nur gegen Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. 

3.3 Die Aufrechnung des Kunden wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur dann zulässig, wenn diese entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ist ausgeschlossen, soweit es nicht denselben Lebenssachverhalt betrifft. Im kaufmännischen Verkehr ist ein Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus generell ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.


 

4. Lieferzeit
 

4.1 Lieferfristen und –Termine gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert sind.

4.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme bzw. des Vertragsabschlusses. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Verwenders liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen; dies gilt auch bei Aussperrung, Streik oder unverschuldeten erheblichen Betriebsstörungen des Verwenders.


 

5. Verletzung von Käuferpflichten
 

5.1 Vorauskasse; Folgen der Nichterfüllung

Der Verwender kann von einem Käufer Vorauskasse verlangen, wenn nach der Auskunft einer Bank, der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer ähnlichen Einrichtung die pünktliche Zahlung eines Kaufpreises nicht gewährleistet erscheint. Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den Verwender, so kann sich dieser vom Vertrag lösen. Der Verwender hat dann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, daß dem Verwender kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.2 Ansprüche bei Verzug des Käufers

Verzugszinsen werden mit 2 % p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gerechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

5.3 Ansprüche bei Nichtabnahme durch den Käufer

Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von vier Wochen die Ware nicht ab bzw. erklärt er vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, so hat der Verwender einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Weist der Käufer nach, daß dem Verwender kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, so reduziert sich die Höhe des Schadenanspruchs.

5.4 Abzahlungskauf; Folgen von Vertragsverstößen

Ist Teilzahlung vereinbart, so gilt folgendes:

Ist der Kaufpreisanspruch innerhalb von 36 Monaten zu begleichen, so wird der Restbetrag unter folgender hinreichender Bedingung fällig:

• Der Käufer ist mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug
• der Restbetrag macht mindestens 10 % des gesamten Teilzahlungspreises aus und
• nach entsprechender Aufforderung des Verwenders bezahlt der Käufer den rückständigen Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen.

Ist der Kaufpreis in mehr als 36 Monaten zu begleichen, so wird der gesamte Restbetrag unter folgender hinreichender Bedingung fällig:

• Der Käufer ist mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug,
• der Restbetrag macht mindestens 5 % des gesamten Teilzahlungspreises aus und
• der Käufer begleicht den rückständigen Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen, obwohl ihn der Verwender dazu aufgefordert hat.

In den Fällen, in denen der Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird, hat der Verwender das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.


 

6. Lieferverzug des Verwenders
 

Befindet sich der Verwender in Lieferverzug, so muss ihn der Käufer, bevor er von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzen.

 

7. Gewährleistung
 

7.1 Untersuchungspflicht

Offensichtliche Mängel sowie unvollständige und unrichtige Lieferung des Kaufgegenstandes sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Anlieferung schriftlich beim Verwender anzuzeigen. Nicht offensichtliche bzw. nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. 

Gegenüber Kaufleuten gehen die gesetzlichen Rügepflichten des HGB vor.

Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verwender bereit zu halten.

Kommt der Käufer seiner Untersuchungs - , Bereithaltungs - oder Mitteilungspflicht nicht nach, so verliert er bezüglich derjenigen Mängel, für die ihn eine entsprechende Obliegenheit getroffen hätte, jegliche Ansprüche.

7.2 Gewährleistungsfrist

Es gelten die Gewährleistungsfristen des BGBs.

7.3 Gewährleistungsansprüche des Käufers

Bei Mängeln des Liefergegenstandes ist der Käufer zunächst nur berechtigt, Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu verlangen. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Käufer nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung des Preises zu verlangen. Welchen der ihm zustehenden Ansprüche der Käufer geltend machen will, muss er gegenüber dem Verwender innerhalb von 10 Tagen schriftlich erklären. Die Frist beginnt am dritten Tage nach dem Datum des Poststempels, des Schreibens des Verwenders in dem er das Misslingen der Nachbesserung oder die Unmöglichkeit einer Neulieferung anzeigt.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsansprüche an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verwender diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten gemäß den Standardsätzen des Verwenders zu bezahlen sind.

Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

Gegenüber dem Verwender bestehende Gewährleistungsansprüche sind nur mit dessen ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung abtretbar.

Wird nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist der Verwender berechtigt, etwa zu leistende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu erbringen.

7.4 Bei Verkauf gebrauchter Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

7.5 Gewährleistungsausschluss

Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss, falsche Bedienung durch die Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Darüber hinaus gilt bei der Benutzung der Produkte folgendes:

Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriff des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verwenders, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.


 

8. Haftung
 

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und sonstige Schadensersatzansprüche, auch für mittelbare Schäden, sind sowohl gegen den Verwender als auch gegen dessen Erfüllung - bzw. Errichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 

9. Rücktrittsrecht
 

Werden dem Verwender nach Abschluss des Vertrages über den Kunden Tatsachen zu dessen Kreditwürdigkeit bekannt, die den Verwender nach den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes vom Vertragsabschluss Abstand hätten nehmen lassen oder hat der Kunde über seine Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht oder verletzt der Käufer seine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und wird dadurch der Leistungsanspruch des Verwenders gefährdet, so ist er berechtigt, unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten und Sicherheit zu verlangen.

Dies gilt auch, wenn dem Verwender trotz ordnungsgemäßer Bestellung von dessen Lieferanten weiterveräußerte Waren nicht zur Verfügung gestellt wird oder die Lieferung auf Grund höherer Gewalt oder von Einflüssen, die nicht dem Willen des Verwenders unterliegen, erheblich beeinträchtigt wird. 


 

10. Eigentumsvorbehalt
 

10.1. Die Lieferung von Waren erfolgt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen, bei Annahme von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung, unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Verwenders. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in einzelne Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verwender gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand , z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht , wenn die Reparatur durch den Verwender unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verwenders dürfen die Gegenstände vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 10.2. nicht weiterveräußert, weiterverarbeitet, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso ist die Sicherungsübereignung, Verpfändung oder eine sonstige Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagt.

10.2. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches so ist ihm die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im gewöhnlichem Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verwenders bereits jetzt an den Verwender abgetreten werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verwenders bis zur Höhe des Wertes, der jeweils unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.

Der Verwender ermächtigt den Kunden zur Einziehung solcher Forderungen. Die Einziehungsbefugnis des Verwenders bleibt hiervon unberührt. Der Verwender wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verwender ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Käufer diesem die Schuldner abgetretener Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

10.3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verwender den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verwender sofort schriftlich Mitteilung zu machen und unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verwender ausführen zu lassen. 

10.4 Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sich sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

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II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
 

1. Auftragserteilung
 

1.1 Im Auftragsschein oder in einem, auf einen telefonischen Auftrag folgenden, Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgt, sind die Termine unverbindlich.

Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass weitere, zunächst nicht erkannte Reparaturmaßnahmen oder andere Leistungen oder anderer Art erforderlich werden, ist der Verwender zu deren Vornahme durch den Auftrag ebenfalls ermächtigt, auch wenn sich die Auftragserteilung nicht ausdrücklich darauf bezieht.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kurzfristig erreichbar ist, die Änderung nicht zumutbar ist, die Änderung zu einer qualitativen Verschlechterung der in Auftrag gegeben Werkleistungen führt und das Auftragsvolumen um mehr als 5 % überschritten wird. In diesem Fall hat der Verwender dem Auftraggeber Mitteilung über die vorzunehmenden Weiterungen zu machen und mit ihm eine Vereinbarung über die zusätzlichen Leistungen sowie die dafür zu berechnenden Preise zu treffen.

1.2 Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, dem die AGB beigefügt werden.

1.3 Materialbezeichnungen sind unverbindlich. Der Verwender ist berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzmaterial zu verwenden.

1.4 Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen sind für den Verwender unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verwender. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Kunde diese Leistungs- und Reparaturbedingungen an.

1.5 Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.


 

2. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
 

2.1 Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Verwender im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. Die in einem schriftlichen Angebot aufgeführten Massen und sonstige Maßangabe sind unverbindlich. Ein Pauschalpreisvertrag kommt nur dann zustande, wenn schriftlich eine Pauschalsumme vereinbart wird und diese auch so bezeichnet ist.

2.2 Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

2.3 Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, können die damit im Zusammenhang entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, unabhängig davon, ob ein nachfolgender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht.


 

3. Angebote des Verwenders
 

3.1 Hat der Verwender dem Auftraggeber ein Angebot gemacht, so sind die dazugehörigen Unterlagen wie Abfindungen, Zeichnungen usw. nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maßgewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

3.2 Der Verwender behält sich an sämtlichen Unterlagen, die er zur Erstellung eines Angebotes an potenzielle Auftraggeber aushändigt, seine Eigentums- u. Urheberrechte vor. Ohne Einverständnis des Verwenders dürfen sämtliche Unterlagen, einschließlich des Angebots selbst, an Dritte nicht weitergegeben werden, inhaltlich Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden oder auf sonstiger Weise missbräuchlich verwendet werden.

3.3 Derjenige, dem vom Verwender die zur Erstellung eines Angebots erforderlichen Unterlagen ausgehändigt worden sind, hat dafür zu sorgen, dass dritte Personen keine Möglichkeit haben, von dem Inhalt der Unterlagen Kenntnis zu erlangen.

3.4 Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Unterlagen, die dem potentiellen Auftraggeber ausgehändigt worden sind, unaufgefordert und unverzüglich an den Verwender zurückzusenden.

3.5 Verletzt der Kunde seine sich aus Ziffer 3.2 bis 3.4 ergebenden Pflichten, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Auftragswertes zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn das gesamte Auftragsvolumen eine Summe von € 250,00 nicht übersteigt. 


 

4. Abnahme 
 

4.1 Verlangt der Verwender nach Fertigstellung – ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

4.2 Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

4.3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

4.4 a) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

b) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Verwenders stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Verwender alsbald mitzuteilen.

4.5 a) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
b) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
c) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen a) und b) bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
4.6 Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. 


 

5. Berechnung des Auftrages
 

Der Verwender hat dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine detaillierte Rechnung zu übersenden. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

 

6. Zahlung
 

6.1 Der in der Rechnung angewiesene Betrag wird 10 Tage nach Aushändigung bzw. Versendung zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber beweisen kann, daß er die Rechnung nicht erhalten hat. 

6.2 Die Annahme von Wechseln, Schecks und EC-Schecks (Euroscheck-System) erfolgt nur erfüllungshalber. Euroschecks werden nur unter Vorlage einer gültigen EC-Scheckkarte angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.

6.3 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

6.4 Im kaufmännischen Verkehr können Zurückbehaltungsrechte nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen gestützt werden. 

6.5 Der Verwender ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu verlangen.


 

7. Erweitertes Pfandrecht
 

7.1 Dem Verwender steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

7.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Verwender ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung dieser Forderung zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist für den Kunden zu erstatten.


 

8. Verletzung von Pflichten des Auftraggebers
 

8.1 Vorauskasse; Folgen der Nichterfüllung

Der Verwender kann von einem Auftraggeber Vorauskasse verlangen, wenn nach der Auskunft einer Bank, der Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer ähnlichen Einrichtung die pünktliche Zahlung des Werklohnes als nicht gewährleistet erscheint. Erbringt der Auftraggeber in diesem Fall den Werklohn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Verwender, so kann dieser sich von dem Vertrag lösen. Der Verwender hat dann einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Werklohnes. Dem Auftraggeber bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Verwender kein oder geringerer Schaden entstanden ist.

8.2 Ansprüche bei Verzug des Auftraggebers

Verzugszinsen werden mit 2 % p. A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger einzuschätzen, wenn der Verwender eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.


 

9. Gewährleistung
 

Der Verwender leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:

9.1 Nimmt der Auftraggeber das erstellte Werk trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Reparaturleistungen sowie für eingebautes Material, soweit es sich um im Rahmen von Werkverträgen verwendete vom Verwender hinzugekaufte Sachen, um Verschleißteile und um elektrische und maschinell bewegte Teile, (z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) handelt, sechs Monate. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Mängel sollen dem Verwender unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; sie sind spätestens innerhalb von einem Monat schriftlich anzuzeigen.

Kommt der Auftraggeber seinen Obliegenheiten nicht nach, so verliert er jegliche Gewährleistungsansprüche.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber den Verwendern den nach billigem Ermessen erforderlichen Zeitaufwand und Gelegenheit einzuräumen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Verwender oder dessen Beauftragter zur Verfügung steht. Verweigert der Auftraggeber dies oder verzögert er dies unzumutbar, so ist der Verwender von der Mängelhaftung befreit.

9.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falscher Bedingung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß, bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

9.5 Jeder Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritte in Reparatur in den Vertragsgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verwenders daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

9.6 Der Auftraggeber ist zunächst auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung beschränkt.

Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, dann kann der Auftraggeber vom Verwender Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) ist bei Bauleistungen gem. § 1 VOB/A, somit bei Arbeiten durch die ein Bauwerk geschaffen, erhalten oder geändert wird, ausgeschlossen.

9.7 Gegenüber dem Verwender bestehende Gewährleistungsansprüche sind nur mit dessen ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung abtretbar.


 

10. Haftung
 

10.1. Der Verwender haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand nur, soweit ihn bzw. seine Verrichtungs - oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10.2. Im Falle der Beschädigung ist der Verwender zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dies nicht möglich und mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Gleiches gilt bei Verlust.

10.3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders geleistet. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

10.4. Sowohl der Verwender als auch der Auftraggeber haben, sobald sie Kenntnis von Beschädigungen oder Verlusten erlangen, dies dem jeweiligen anderen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

10.5. Gewinnt der Verwender bei Durchführung einer Reparaturmaßnahme oder eines sonstigen Auftrages den Eindruck, dass die zu reparierende Anlage für den Auftraggeber ein Sicherheitsrisiko darstellt, so hat er diesen darauf hinzuweisen und die Stilllegung der Anlage anzuregen. Der Hinweis erfolgt auf einem gesonderten Hinweisblatt. Durch diesen schriftlichen Hinweis und dadurch, dass er den Auftraggeber Gelegenheit gibt nachzufragen, haftet der Verwender nicht für Schäden, die auf Grund der Betriebsunsicherheit der Anlage entstehen.


 

11. Eigentumsvorbehalt
 

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die der Verwenderin aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verwender die folgenden Sicherheiten gewährt. Diese werden freigegeben, soweit ihr Wert die Forderung um mehr als 20% übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheit ist auf den Rechnungswert abzüglich 10% abzustellen:

11.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verwenders. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und mit Ablehnungsandrohung versehener angemessener Nachfrist nicht nachkommt, hat der Verwender das Recht, das gelieferte Werk wegzunehmen und anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Verwender und deren Beauftragter zu diesem Zweck - soweit erforderlich- das jeweilige Grundstück betreten.

11.2. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, ohne dabei dessen Herstellerhaftung herbeizuführen. Soweit das (Mit-) Eigentum des Verwenders durch Verbindung erlischt, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das jeweilige Miteigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und/ oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber an die Auftragnehmerin ab. Der Auftraggeber kann dessen ungeachtet die abgetretenen Forderungen auf die Rechnung von der Auftragnehmerin im eigenen Namen einziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

11.4 Das gem. § 648 BGB bestehende Recht, die Bestellung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück zu verlangen, bleibt unberührt.

11.5 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von der Auftragnehmerin hinweisen und sofort Mitteilung erstatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggeber zurücknehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggeber gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Auftragnehmerin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

11.6 Geht das Eigentum am Liefergegenstand kraft Gesetzes durch Verbindung mit einem Grundstück auf einen Dritten über, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine hieraus rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Dritten an den Verwender ab.



 

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

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1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
 

1.1 Im Falle eines Verkaufes ist Erfüllungsort der Sitz des Verwenders.

1.2 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


 

2. Sonstiges
 

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Reparaturen und sonstige Leistungen des Verwenders - auch zukünftige - für die gesamte Dauer der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Frühere Verkaufs -, Lieferungs -, oder Zahlungsbedingungen treten außer Kraft.

2.2 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag und den AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem Vertrag zweckdienende Ersatzbestimmung.

2.4 Einzelvertragliche Regelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen vor.

 

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